Beiträge von Aedan
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// 17:35-17:46
Ein neues Bücherregal im Gerichtssaal aufgestellt.
Folgende Türen wurden zusammen mit den Schlössern getauscht: Tür zum Gerichtssaal,2 Türen zum Gemeintschaftsbereich,2 Türen im Lagerraum.
// Demzufolge passen die jetzigen Schlüssel welche sich im Umlauf befinden nicht mehr in die Türen.
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// 20:02
Es wurden die alten Aushänge abgerissen
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// 20:45
Bestellung:
4 Seile
20 Liederriemen
gez. Der Hautpmann
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// 17:11
Einen verdelten Degen
gez.Hauptmann Aedan Kel'thanos
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// 20:32
Ein neuer Eintrag.
Alfons -2000 Gold (Goldstufe)
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// 20:57
Eine Bestellung wird notiert:
4 Säcke mit Nägeln // (400 Stück)
Bitte zeitnah bearbeiten.
gez. Hauptmann Aedan Kel'thanos
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// 21:17
Ich ersuche ein Gespräch mit euch Lord Hagen.
gez.Freiherr Aedan Kel´Thanos ,Waffenmeister im könglichen Heer.
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Aedan notiert:
Einen Vipernstich
// 16:25
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Aedan notiert eine Bestellung auf der Liste.
Einen veredelten Fehdenbrecher.
Gez. Freiherr Kel'thanos
//21:35
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Aedan notiert:
1 Kiste mit kleinen Phiolen
1 Kiste Phiolen (normale Größe)
1 Kiste große Phiolen
Im Auftrag des Zirkels.
gez. Freiherr Kel´thanos
// 19:57
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Das schwarze Brett am Eingang der Kaserne.
Unten Rechts am Brett sind die Anordnungen aus gegebenem Anlass klar und deutlich zu lesen.
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Das schwarze Brett am Eingang der Kaserne.
Unten Links am Brett sind die Ankündigungen von Gefechtsübungen klar und deutlich zu lesen.
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Die Tür zum Gerichtssaal wurde getauscht.Im Gerichtsaal selbst wurde die Grundordnung wiederhergestellt.
// 20.33 Screen vom Türtausch auf Anfrage vorhanden.
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Rechte und Privilegien der ehrenwerten Stadt Khorinis
Präambel:
Die nachfolgenden Rechte werden vom Statthalter und dem Stadtrat verliehen und können nur von diesem wieder entzogen werden.
Statthalter und seine Stellvertreter können die Rechte für Einzelpersonen auch widerrufen, ohne, dass eine Gesetzesänderung nötig wäre.
Auf Anordnung des Statthalters können Sonderbefugnisse verliehen werden, die diesen Gesetzen widersprechen. Dies stellt keinen Rechtsbruch dar.
Die Rechte sind nach Stand gegliedert, jede Person höheren Standes verfügt über alle Rechte der darunter liegenden Stände
Soldaten und Ratsmitglieder haben eine Reihe von Sonderrechten, die nur für die Dauer ihres Dienstes gelten.
Eine Missachtung dieser Rechte wird entweder als Verbrechen (Missachtung von Standesprivilegien) oder Schwerverbrechen (Missachtung von Amtsprivilegien oder unveräußerlichen Grundrechten) geahndet. Gefangene der Streiter gelten als rechtlos, diese verfügen frei über sie.
Jeder Bürger hat das Recht auf einen Zivilprozess, dem ein königlicher Beamter vorsteht, oder - auf dessen ausdrückliche Genehmigung - ein Priester des Feuers.
Unveräußerliche allgemeine Grundrechte
1. Das Leben von Gefangenen ist zu bewahren und zu schützen.
2. Auch in Gefangenschaft ist jeder mit ausreichend Nahrung und Wasser zu versorgen.
3. Ein Mindestmaß an Hygiene ist zu gewährleisten, um Krankheiten vorzubeugen.
4. Gefangenen ist eine saubere und intakte Kleidung zu stellen - die vollständige Entkleidung wird nur von so vielen Augen wie unbedingt nötig beobachtet.
5. Folter ist verboten.
6. Die Züchtigung von Gefangenen ist erlaubt, darf jedoch keine schweren Verletzungen hervorrufen.
7. Jeder Gefangene hat das Recht, einen Priester zu sprechen, um seine Sünden zu beichten und vor den Göttern zu bekennen
8. Kranke oder Verletzte müssen gewissenhaft versorgt werden - nach Möglichkeit ist der Amtsarzt oder Stadtheiler hinzuzuziehen. Die Kosten für die Wundversorgung durch Stadtheiler können von der Stadt übernommen werden und erfolgen kostenfrei.
9. Ein Feind der Stadt, der keine offenen Verbrechen hat, ist binnen eines Kreises nach Gefangennahme freizulassen und der Stadt zu verweisen.
Rechte eines Gemeinen
1. Jeder Gemeine mit festem Wohnsitz in der Stadt darf wider ihn begangene Vergehen oder Verbrechen bei der Miliz zur Anzeige bringen. Genaueres ist der Prozessordnung zu entnehmen.
2. Jeder Gemeine hat das Recht, ein Zimmer in einer Herberge zu mieten, eine Hütte im Hafenviertel zu mieten oder in der kostenlosen Unterkunft im Hafenviertel zu nächtigen.
3. Jeder Gemeine ist berechtigt, als Aushilfe in einem Handwerksbetrieb der Stadt zu arbeiten, als Aushilfe für die Verwaltung oder als Tagelöhner. Eine Lehre ist jedoch den Bürgern der Stadt vorbehalten.
4. Jeder Gemeine hat das Recht, kostenlose Versorgung in Form der kirchlichen Armenspeisung durch die Tavernen zu erhalten.
5. Für Gemeine gilt hinsichtlich wider sie begangene Vergehen oder Verbrechen ein geringeres Strafmaß als üblich.
6. Gemeine dürfen aus einzelnen Stadtvierteln oder der gesamten Stadt durch Waffenmeister oder Ratsherren verbannt werden.
7. Geringfügige Angriffe oder Ehrverletzungen auf Gemeine werden nicht verfolgt.
Rechte eines Bürgers
1. Nur Bürger dürfen eine Handwerkslehre antreten.
2. Nur Bürger mit Wohnnachweis dürfen nach den Regeln der Handwerkskammer Betriebe pachten und leiten. Dazu gehören auch die sogenannten Tagelöhnerbetriebe.
Auch Bürger ohne Wohnnachweis haben das Recht, einem Handwerk nachzugehen oder Handel zu treiben.
3. Bürger dürfen nicht aus der Stadt verbannt werden.
4. Jedem Bürger muss es allzeit gestattet sein, sein Heim oder seine Arbeitsstätte betreten zu können.
5. Allen Bürgern wird die volle Prozessfähigkeit zugestanden.
6. Nur Bürgern mit Wohnnachweis ist es erlaubt, an Bürgerversammlungen teilzunehmen und abzustimmen.
7. Allen Bürgern ist es erlaubt, einen Waffenschein zu beantragen.
8. Alle Bürger dürfen Handels-, Boots- und Jagdlizenzen beantragen.
9. Nur Bürger haben das Recht, sich auf ein Amt für die Stadtverwaltung zu bewerben.
10. Nur Bürger können der Miliz beitreten.
11. Jedes Verbrechen gegen einen Bürger wird mit der gebotenen Härte geahndet. Die Soldaten der königlichen Miliz sind dazu angehalten, jeden Hilferuf eines Bürgers zu erhören.
12. Durch Heirat erhält der Ehepartner sowie jedes daraus resultierende Kind ebenfalls den Bürgerstand.
13. Bei einem Rechtsstreit wiegt ihr Wort mehr als das eines Gemeinen.
14. Bürger haben das Vorrecht auf einen Wohnplatz in der Unterstadt.
Rechte eines Adligen
1. Adlige dürfen ausnahmslos überall die Waffe ihrer Wahl tragen.
2. Adlige erhalten eine uneingeschränkte Handelslizenz.
3. Adlige dürfen im Minental nach magischem Erz schürfen lassen und dieses vollständig an den Streiterorden verkaufen.
4. Adligen ist es gestattet, bis zu zwei Leibwachen zu unterhalten, die in ihrer Gegenwart ebenfalls von allen Waffenregelungen ausgenommen sind.
5. Adlige genießen vollständige Freizügigkeit. Sie haben Zutritt zur Kaserne und zum Rathaus, sowie zu allen Stadtteilen.
6. Adlige haben ein Vorrecht auf einen Wohnplatz im Oberen Viertel.
7. Durch Heirat besteht auch für den Ehepartner die Möglichkeit, einen Adelstitel zu erwerben, sofern dieser sich dem Stadtrat vorstellig macht und jede weitere Voraussetzung der Adelsaufnahme erfüllt.
7.2. Kinder eines adligen Elternhauses werden in den Adel hineingeboren, und in einem entsprechenden Alter einer Prüfung ihrer Verhaltensweise und Bildung unterzogen.
8. Adlige haben das Recht, für einen Gefangenen zu bürgen und diesen auf freien Fuß zu setzen. Jegliche Verbrechen des Freigelassenen müssen von ihnen bezahlt werden.
9. Die Miliz ist einem Adligen gegenüber niemals weisungsbefugt. In Gefahrensituationen ist der Adlige aber angehalten, den Empfehlungen der Soldaten Folge zu leisten.
10. Adlige haben das Recht, eine Durchsuchung der königlichen Miliz zu verweigern.
11. Adlige haben das Recht, ihre Ehre zu verteidigen, auch mit Waffengewalt.
12. Bei einem Rechtsstreit wiegt ihre Stimme mehr als die von Gemeinen oder Bürgern
Rechte eines Streiters und Magiers
1. Streiter und Magier sind immun gegenüber jeder Strafverfolgung. Sie werden bei Bruch der Gesetze intern vom Oberkommandanten bzw. entweder obersten Feuermagier oder dem Ordensmeister bestraft.
2. Streiter und Magier werden im Bezug auf den gesellschaftlichen Stand als Adlige betrachtet.
3. Streiter und Magier haben das Recht allzeit und überall ihre Waffen zu tragen. Sie genießen völlige Freizügigkeit und dürfen bis auf das Rathaus jeden Ort frei betreten.
4. Streiter und Magier haben das Recht, ihre Ehre zu verteidigen, auch mit Waffengewalt
5. Novizen, Anwärter des Ordens, Streiter und Magier dürfen jederzeit Streitermagie anwenden. Dies stellt keinen Gesetzesbruch dar.
6. Im Notstand erhalten Streiter das Recht, über Gemeine, Bürger und Adelige ein Standgericht zu verhängen. Die Strafen können sie in eigenem Ermessen verfügen.
Amtsprivilegien eines Soldaten der Königlichen Miliz
1. Jeder Soldat hat das Recht, einen Bürger auf gefährliche oder verbotene Gegenstände hin zu durchsuchen.
2. Bei dringendem Tatverdacht ist es den Eliterängen der Miliz gestattet, Hausdurchsuchungen vorzunehmen, und das Öffnen privater Truhen einzufordern. Bei Bürgern kommt eine schriftliche Zustimmung des Hauptmanns hinzu. Missbrauch wird vom Stadtrat geahndet.
3. Jeder Soldat darf Bürger und Gemeine, die eine Gefahr darstellen oder die öffentliche Ordnung stören, für einen Tag in Gewahrsam nehmen.
4. Jeder Soldat im Dienst hat das Recht, eine Waffe seiner Wahl zu führen, außer im Rathaus.
5. Soldaten der königlichen Miliz haben das Recht, bei Gefahr die Stadttore zu schließen oder wieder zu öffnen.
Amtsprivilegien eines Ratsmitglieds
1. Jedes Ratsmitglied hat für die Dauer seines Dienstes Anrecht auf einen kostenlosen Passierschein.
2. Gehilfen und Beamte genießen eine Teil-Immunität: 'Vergehen' aller Art dürfen nicht zur Anzeige gebracht werden. Stattdessen ist eine Beschwerde einzureichen. Mitglieder des kleinen Rates genießen vollständige Immunität vor Strafverfolgung. Diese kann nur durch einen königlichen Beamten (Statthalter, Richter, Oberkommandant) aufgehoben werden.
3. Mitglieder des Kleinen Rates genießen vollständige Freizügigkeit und sind als Stellvertreter des Statthalters in dessen Abwesenheit weisungsbefugt. Sie können jedoch weder den Hauptmann entlassen noch ein Stadtverbot aussprechen. Der Kleine Rat bildet sich aus den Ratsherren der Verwaltung, er stellt die Vertretung des Statthalters dar.
Strafrecht der ehrenwerten Stadt Khorinis
Faktoren, die das Strafmaß erhöhen: Stand des Opfers. Wiederholungstäter. Besondere Heimtücke. Weitere damit zusammenhängende Verbrechen.
Art Vergehen Verbrechen Schwerverbrechen Freiheit 150-500 Gold
Hausfriedensbruch;
Nötigung;
Schwarzarbeit;
Widerstand gegen die Miliz
300-800 Gold
Schwere Nötigung;
Missachtung von Standesprivilegien;
Geiselnahme
750-2000 Gold
Entführung;
Missachtung der Grundrechte;
Missachtung von Amtsprivilegien
Ehre 50-300 Gold
Beleidigung;
Demütigung;
Bedrohung;
Verletzung des Anstands;
Falschaussage
250-750 Gold
Rufmord;
Amtsmissbrauch;
Gotteslästerung;
Schändung eines Heiligtums;
Erpressung;
Betrug;
Urkunden- oder Unterschriftsfälschung;
Spionage;
Aufwiegelei;
Falschaussage unter Eid
1000-5000 Gold
Eidbruch;
Missachtung eines Urteilspruchs;
Ketzerei;
Geheimnisverrat;
Befehlsweigerung;
Führen eines falschen Titels;
Verbrechen an Wehrlosen;
Verbrechen gegen das Gemeinwohl;
Bestechlichkeit
Besitz 100-400 Gold
Besitz unerlaubter Güter;
Missachtung von Handelsvorschriften;
Zechprellen;
Vandalismus;
Wilderei/Holzfällen ohne Lizenz;
Steuervergehen
200-1000 Gold
Hehlerei;
Diebstahl;
Sachbeschädigung;
Tragen von Kleidung über dem eigenen Stand;
Einbruch;
Raub
1000-5000 Gold
Unterschlagung oder Diebstahl des Kirchenzehnts oder anderem Kircheneigentum;
Schwerer Diebstahl
Gesundheit 200-750 Gold
Bewaffneter Angriff;
Ruhestörung;
Körperverletzung
300-1500 Gold
Schwere Körperverletzung;
Folter;
Magischer Angriff;
Hinterhalt
2000-10.000 Gold
Mord;
Totschlag;
Hochverrat;
Vergewaltigung;
Erläuterungen:
Amtsmissbrauch:
Wer widerrechtlich seine Amtsprivilegien ausnutzt, um Bewohnern der Stadt zu schaden, sich selbst zu bereichern oder an sensible Informationen zu kommen, ist ein Verbrecher.
Aufwiegelei:
Wer widerrechtlich, in einer Weise, die geeignet ist den öffentlichen Frieden zu stören, gegen Institutionen des Königs hetzt, ist ein Verbrecher.
Bedrohung:
Wer einen Menschen damit bedroht, ein Verbrechen gegen ihn -oder ihm nahestehende Personen- zu verüben, muss eine Strafe zahlen.
Ebenso wird bestraft, wer wider besseren Wissens vortäuscht, dass die Verwirklichung eines solchen Verbrechens in naher Zukunft bevorstehe.
Befehlsverweigerung:
Wer widerrechtlich und ohne triftigen Grund den Befehl eines Vorgesetzten oder die Anweisung des Statthalters oder seiner Stellvertreter ignoriert oder ihnen zuwider handelt, ist ein Schwerverbrecher.
Beleidigung:
Wer einen Vorgesetzten, Milizionär, ein Ratsmitglied oder eine Person höheren Standes mit vulgären Ausdrücken belegt, muss eine Strafe zahlen.
Besitz unerlaubter Güter:
Wer widerrechtlich im Besitz von Schmuggelware, Diebesgut oder gefälschten Dokumenten ist, muss eine Strafe zahlen.
Bestechlichkeit:
Ein Amtsträger, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er eine Diensthandlung vornimmt und dadurch seine Dienstpflicht verletzt, ist ein Verbrecher.
Betrug:
Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, ist ein Verbrecher.
Bewaffneter Angriff:
Wer widerrechtlich einen Bürger aus niederträchtigen Motiven mit einer Waffe angreift, muss eine Strafe zahlen.
Demütigung:
Wer die Ehre oder die Würde eines Bürgers oder Würdenträgers öffentlich herabsetzt, muss eine Strafe zahlen.
Diebstahl:
Wer eine fremde, bewegliche Sache in der Absicht wegnimmt, sie sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, ist ein Verbrecher.
Eidbruch:
Wer nicht hält, was er beschwört hat oder einen Eid wissentlich missachtet, ist ein Schwerverbrecher.
Einbruch:
Wer sich widerrechtlich Zutritt zu privaten Räumen, Geschäften oder Räumen des öffentlichen Dienstes verschafft und dabei insbesondere Hindernisse überwindet, die dazu geeignet sind den Zutritt zu verwehren, ist ein Verbrecher.
Entführung:
Wer einen Menschen widerrechtlich aus niederen Beweggründen verbringt und der Freiheit beraubt, ist ein Verbrecher.
Erpressung:
Wer widerrechtlich ein Druckmittel nutzt, um eine andere Person zu einer verbotenen Tat oder Zahlung zu nötigen, ist ein Verbrecher.
Falschaussage:
Wer bei der Untersuchung eines Verbrechens die Unwahrheit sagt, muss eine Strafe zahlen.
Falschaussage unter Eid:
Wer bei einem Prozess die Unwahrheit unter Eid aussagt, ist ein Verbrecher.
Folter:
Wer einen Gefangenen widerrechtlich schwerer Gewalt aussetzt, ist ein Verbrecher.
Führen eines falschen Titels:
Wer einen Titel führt, der ihm nicht zusteht, ist ein Schwerverbrecher.
Geheimnisverrat:
Wer geheime Informationen der Königlichen Miliz, der Stadtverwaltung oder einzelner städtischer Würdenträger an Feinde der Stadt oder Kriminelle weitergibt, ist ein Schwerverbrecher.
Geiselnahme:
Wer widerrechtlich einen Menschen verbringt und als Geisel nimmt, ist ein Schwerverbrecher.
Gotteslästerung:
Wer öffentlich wider die Götter redet, die Lehren verunglimpft oder einen Priester beleidigt, ist ein Verbrecher. Der Täter wird an die Reichskirche überstellt.
Hausfriedensbruch:
Wer sich widerrechtlich Zutritt in das Heim oder Werkstatt eines Anderen verschafft, einen beschränkten Bereich betritt oder das Hausrecht des Besitzers, Mieters oder Pächters ignoriert, muss eine Strafe zahlen. Auch bestraft wird, wer dort trotz Aufforderung eines Weisungsbefugten widerrechtlich verweilt.
Hehlerei:
Wer widerrechtlich Diebesgut oder verbotene Waren handelt, ist ein Verbrecher.
Hinterhalt
Wer widerrechtlich einen Bewohner der Stadt durch hinterlistige Handlungen in eine Lage körperlicher Schädigung bringt, ist ein Verbrecher.
Hochverrat:
Wer durch sein Handeln widerrechtlich den Tod eines Priesters, Streiters, königlichen Beamten oder des Hauptmanns zu verantworten hat, oder sich verschwört diese widerrechtlich gefangen zu nehmen oder zu stürzen oder aber Hehlerei mit magischem Erz betreibt, oder dieses vorsätzlich unterschlägt, wer königliche Depeschen an Feinde des Reichs oder der Stadt übergibt, der ist ein Hochverräter und wird mit dem Tode bestraft.
Ketzerei:
Wer die Lehren der Götter in einer Weise, die geeignet ist den öffentlichen Frieden zu stören, missachtet oder die Existenz und Macht der Drei leugnet, ist ein Schwerverbrecher. Der Täter wird an die Reichskirche überstellt.
Körperverletzung:
Wer einen Adligen, Bürger oder ansässigen Gemeinen widerrechtlich, vorsätzlich und aus niederen Beweggründen in seiner Gesundheit schädigt, muss eine Strafe zahlen.
Missachtung der Grundrechte:
Wer die durch den Stadtrat verabschiedeten unumgänglichen Rechte missachtet, ist ein Schwerverbrecher.
Missachtung der Standesprivilegien:
Wer die Rechte eines Gemeinen, die Bürger- oder Adelsprivilegien missachtet oder verweigert, ist ein Verbrecher.
Missachtung eines Urteilspruchs:
Wer das Urteil eines Militärgerichts, Richters oder Statthalters missachtet und nicht rechtzeitig nachkommt, ist ein Schwerverbrecher.
Missachtung von Amtsprivilegien:
Wer die vom Statthalter gewährten Amtsprivilegien eines Soldaten oder Ratsmitglieds wissentlich missachtet, ist ein Schwerverbrecher.
Missachtung von Handelsvorschriften:
Wer gegen die Vorschriften der Handwerkskammer oder gegen vom Stadtrat beschlossenen Handels- und Lizenzauflagen verstößt, muss eine Strafe zahlen.
Mord
Wer aus niederen Beweggründen, heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln, oder um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verschleiern einen Menschen tötet, ist ein Schwerverbrecher.
Nötigung:
Wer einen Bürger widerrechtlich durch glaubhafte Drohung oder böswillige Bedrängung zu Taten oder Aussagen treibt, muss eine Strafe zahlen.
Raub:
Wer einen Diebstahl in räuberischer Ausführung begeht, ist ein Verbrecher.
Rufmord:
Wer wiederholt oder nachhaltig schlecht über einen Bürger oder Würdenträger redet, Unwahrheiten oder Beleidigungen verbreitet, mit dem Zweck, andere gegen diese Person aufzuwiegeln oder seinen Ruf zu schädigen, ist ein Verbrecher.
Ruhestörung:
Wer des Nachts widerrechtlich und ohne triftigen Grund durch bewohnte Gegenden der Stadt schreit oder anderweitig Lärm verursacht, muss eine Strafe zahlen.
Sachbeschädigung:
Wer widerrechtlich eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, ist ein Verbrecher.
Schändung eines Heiligtums:
Wer einen Schrein, einen Tempel, das Kloster oder einen anderen geweihten Ort durch Beschmutzung, Vandalismus oder Ähnliches schändet, ist ein Schwerbrecher. Der Täter wird an die Reichskirche überstellt.
Schwarzarbeit:
Ein Gemeiner, der ohne Meldung oder Mitgliedschaft in der Handwerkskammer einem Handwerk nachgeht oder einen Betrieb leitet, muss eine Strafe zahlen.
Schwere Körperverletzung:
Wer einem Bürger oder Gemeinen der Stadt lebensgefährliche Verwundungen beifügt, Gliedmaßen verstümmelt oder anderweitig bleibende oder langfristige Leiden verursacht, ist ein Verbrecher.Schwere Nötigung:
Wer unter Waffenpräsenz oder anderweitig stark bedrohlichen Situationen nötigt, ist ein Verbrecher.
Schwerer Diebstahl/Raub:
Wer einen Diebstahl begeht und dabei große Mengen Gold oder Güter von hohem Wert entwendet, ist ein Schwerbrecher.
Die Differenzierung obliegt der Rechtsprechung.
Spionage:
Wer unter falschem Namen oder Vorspielen falscher Absichten das Vertrauen Anderer erschleicht, um Informationen zu sammeln, die dazu benutzt werden, den Gemeinden der Stadt, ihren Mitgliedern oder dem König zu schaden, ist ein Verbrecher.
Steuervergehen:
Wer Mieten oder Betriebspachten nicht zahlt, auf direkte Aufforderung hin seiner Meldepflicht nicht nachkommt oder dauerhaft auf Kosten Anderer lebt, muss eine Strafe zahlen.
Tragen von Kleidung über dem eigenen Stand:
Wer die Kleidung oder Rüstung eines Standes oder Ranges trägt, der ihm nicht zusteht, ist ein Verbrecher.
Totschlag:
Wer widerrechtlich einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, ist ein Schwerverbrecher.
Unterschlagung oder Diebstahl des Kirchenzehnts oder anderem Kircheneigentum:
Wer sich am Besitz der Kirche vergreift, oder Gütern, die der Kirche zustehen, ist ein Schwerverbrecher.
Der Täter wird an die Reichskirche überstellt.
Urkunden- oder Unterschriftsfälschung:
Wer falsche Schriftstücke anfertigt, Siegel oder Unterschriften fälscht oder anderweitig Täuschung mittels Dokumenten betriebt, ist ein Verbrecher.
Vandalismus:
Wer widerrechtlich Aushänge beschädigt, verfremdet oder abreißt, Türen oder Wände beschmiert oder absichtlich Unrat in der Stadt verteilt, muss eine Strafe zahlen.
Verbrechen an Wehrlosen:
Wer sich an Alten, Kindern, Kranken, Bewusstlosen oder Verletzten vergeht, sie verletzt oder ihr Leben bedroht, macht sich in besonderem Maße schuldig und ist ein Schwerverbrecher.
Verbrechen gegen das Gemeinwohl:
Wer Taten, die gegen das Gemeinwohl dieser Stadt gerichtet sind, begeht, ist ein Schwerverbrecher.
Vergewaltigung:
Wer einen Menschen gegen seinen Willen sexuell nötigt, ist ein Schwerverbrecher.
Verletzung des Anstands:
Wer sich in der Öffentlichkeit entblößt oder anderweitig die Grenzen des guten Geschmacks überschreitet, muss eine Strafe zahlen.
Widerstand gegen die Miliz:
Wer sich widerrechtlich einer Anordnung oder Durchsuchung der Königlichen Miliz widersetzt oder bei Vollstreckungsmaßnahmen handgreiflich wird, muss eine Strafe zahlen.
Wilderei/Holzfällen ohne Lizenz:
Wer ohne entsprechende Lizenz jagt oder fällt, begeht einen Diebstahl und muss eine Strafe zahlen.
Zechprellen:
Wer sich widerrechtlich und ohne Bezahlung an den Dienstleistungen einer Gaststätte bereichert, muss eine Strafe zahlen.
Prozessrecht der ehrenwerten Stadt Khorinis
Jeder Gemeine, der in unserer Stadt einen eingetragenen Wohnsitz hat, sowie jeder Bürger, Adliger darf einen durch einen zivilen Richter geführten Zivilprozess verlangen. Dazu reicht er Anklage bei der Miliz ein.
Novizen oder nicht wohnhafte Gemeine können nur einen Militärprozess beantragen.
Zivilprozess:
Die Miliz prüft die Vorwürfe: Ist der Beschuldigte geständig, ein Vergehen oder kleineres Verbrechen begangen zu haben, zahlt er die vorgesehene Mindeststrafe. Auch ohne Geständnis können Vergehen direkt von der Miliz geahndet werden. Bei mehreren offenen Verbrechen richtet sich das Strafmaß für alle Taten nach dem schwersten Verbrechen.
Gesteht der Täter nicht, oder nur Teile der Vorwürfe, wird seine Aussage aufgenommen und dem Kläger vorgelegt. Dieser kann nun einen Prozess verlangen oder die Anklage zurückziehen. Bei Schwerverbrechen ist immer ein Richter hinzuzuziehen.
Kommt es zur Anklage, wird ein städtischer Richter über die Vorwürfe unterrichtet. Aussagen von Kläger und Beklagten müssen - jeweils von den Beteiligten unterschrieben - dem Richter übergeben werden. Dieser leitet nun die Ermittlungen und beauftragt die Miliz oder andere Prozesshelfer, weitere schriftliche Zeugenaussagen und Beweise zu sammeln. Der Prozess kann durch ein Gnadengesuch beim Statthalter abgewendet werden, oder, wenn Täter und Opfer sich untereinander einigen und dies schriftlich versichern.
Liegen die Aussagen aller Beteiligten vor, wird ein Prozesstag festgelegt. Dieser muss wenigstens zwei Wochen im Voraus öffentlich angekündigt werden. Zivilprozesse finden im Rathaus statt. Kläger, Angeklagter und Richter können um eine Verschiebung bitten. Unangekündigtes Fernbleiben von Kläger oder Angeklagten wird mit 500 Goldstücken geahndet - gegen den Angeklagten ergeht ein Haftbefehl.
Zeugen sind zu belehren, bei Aussagen besonderer Schwere, können sie vereidigt werden. Soldaten und Ratsmitglieder stehen immer unter Eid.
Für den Prozess ernennt der Richter zwei nicht vorbestrafte Beisitzer aus der Zivilbevölkerung, sogenannte Schöffen, diese sind zu vereidigen. Ihre Aufgabe ist, gemeinsam mit dem Richter Schuld und Unschuld zu bewerten und über die Höhe Strafmaßes zu diskutieren. Der Richter behält das letzte Wort.
Das Strafmaß liegt bei der Mindeststrafe für das schwerste Verbrechen bis nach oben. Es wird nach dem Prinzip der Tatmehrheit gehandelt. Weitere, geringfügigere Verbrechen sollen bei der Festlegung des Strafmaßes angemessen berücksichtigt werden und können eine Strafe auf ein höchstes Maß anheben.
Anstelle von Gold können auch Strafarbeiten oder Ersatzleistungen in Form von Waren an das Opfer abgetreten werden. Die Begleichung der Prozesskosten erfolgt jedoch immer in Gold. Die Zahlungen müssen nicht sofort erfolgen, es können Raten vereinbart werden, solange ein Bürge gefunden wird.
Werden Urteilssprüche missachtet, ist der Richter befugt, Körperstrafen bis zum Tode zu verhängen.
Der Richter hat die Aufgabe, einen schriftlichen Bericht über den Prozess im Rathaus zu hinterlegen. Er kann diese Aufgabe auch einen Schöffen abtreten.
Der Richter erhält 500 Gold für jeden Prozess. Besonders umfangreiche Prozesse werden mit bis zu 1000 Gold entlohnt. Beisitzer erhalten jeweils 250 Gold.
Bei einem Schuldspruch muss der Angeklagte die Hälfte der Prozesskosten tragen. Bei einem Freispruch werden Richter und Beisitzer vom Kläger bezahlt. Der Prozessverlierer kann das Kloster bitten, diese Schuld für ihn zu übernehmen. Er kann auch ein Gnadengesuch an den Statthalter richten, auf dass die Stadt die Kosten trägt.
Militärprozess:
Die Miliz darf über kleinere Vergehen und Missachtungen der öffentlichen Ordnung selbst und ohne Prozess urteilen. Sie darf auch Platzverweise und eintägige Kerkeraufenthalte zur Disziplinierung oder als Schutzmaßnahme anordnen.
Weiterhin erhält kein Mitglied einer mit der Stadt verfeindeten Gruppierung einen Zivilprozess. Ihre Verbrechen werden von der Miliz bestraft. Ausgenommen davon sind Verstöße gegen die unveräußerlichen Grundrechte. Diese werden ausschließlich durch einen zivilen Richter oder den Statthalter beurteilt.
Die Miliz darf über Verräter in den eigenen Reihen selbst urteilen.
Ein Bürger oder Adliger steht niemals vor einem Militärgericht.
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Das Schwarze Brett der Königlichen Miliz
14de638b84990e1a94926382d5f1f7db19a99755.pngDa aktuell alles über den Befehl /blacklist geregelt wurde und den NPC's im RP teilweise nicht mal ein Name genannt wurde, wollten wir so mal etwas neues RP erschaffen, sodass nicht mehr Wild irgendwelche Handelsverbote erteilt werden, sondern auch entsprechend RP folgen muss. Dieser Thread dient also hauptsächlich der Übersicht, wer bei den NPC Bots nicht mehr Handeln kann/darf.