[Aushang am schwarzen Brett der Kaserne] Die Gesetze der Stadt

  • Rechte und Privilegien der ehrenwerten Stadt Khorinis




    Präambel:


    Die nachfolgenden Rechte werden vom Statthalter und dem Stadtrat verliehen und können nur von diesem wieder entzogen werden.

    Statthalter und seine Stellvertreter können die Rechte für Einzelpersonen auch widerrufen, ohne, dass eine Gesetzesänderung nötig wäre.

    Auf Anordnung des Statthalters können Sonderbefugnisse verliehen werden, die diesen Gesetzen widersprechen. Dies stellt keinen Rechtsbruch dar.

    Die Rechte sind nach Stand gegliedert, jede Person höheren Standes verfügt über alle Rechte der darunter liegenden Stände

    Soldaten und Ratsmitglieder haben eine Reihe von Sonderrechten, die nur für die Dauer ihres Dienstes gelten.



    Eine Missachtung dieser Rechte wird entweder als Verbrechen (Missachtung von Standesprivilegien) oder Schwerverbrechen (Missachtung von Amtsprivilegien oder unveräußerlichen Grundrechten) geahndet. Gefangene der Streiter gelten als rechtlos, diese verfügen frei über sie.

    Jeder Bürger hat das Recht auf einen Zivilprozess, dem ein königlicher Beamter vorsteht, oder - auf dessen ausdrückliche Genehmigung - ein Priester des Feuers.


    Unveräußerliche allgemeine Grundrechte


    1. Das Leben von Gefangenen ist zu bewahren und zu schützen.

    2. Auch in Gefangenschaft ist jeder mit ausreichend Nahrung und Wasser zu versorgen.

    3. Ein Mindestmaß an Hygiene ist zu gewährleisten, um Krankheiten vorzubeugen.

    4. Gefangenen ist eine saubere und intakte Kleidung zu stellen - die vollständige Entkleidung wird nur von so vielen Augen wie unbedingt nötig beobachtet.

    5. Folter ist verboten.

    6. Die Züchtigung von Gefangenen ist erlaubt, darf jedoch keine schweren Verletzungen hervorrufen.

    7. Jeder Gefangene hat das Recht, einen Priester zu sprechen, um seine Sünden zu beichten und vor den Göttern zu bekennen

    8. Kranke oder Verletzte müssen gewissenhaft versorgt werden - nach Möglichkeit ist der Amtsarzt oder Stadtheiler hinzuzuziehen. Die Kosten für die Wundversorgung durch Stadtheiler können von der Stadt übernommen werden und erfolgen kostenfrei.

    9. Ein Feind der Stadt, der keine offenen Verbrechen hat, ist binnen eines Kreises nach Gefangennahme freizulassen und der Stadt zu verweisen.



    Rechte eines Gemeinen


    1. Jeder Gemeine mit festem Wohnsitz in der Stadt darf wider ihn begangene Vergehen oder Verbrechen bei der Miliz zur Anzeige bringen. Genaueres ist der Prozessordnung zu entnehmen.

    2. Jeder Gemeine hat das Recht, ein Zimmer in einer Herberge zu mieten, eine Hütte im Hafenviertel zu mieten oder in der kostenlosen Unterkunft im Hafenviertel zu nächtigen.

    3. Jeder Gemeine ist berechtigt, als Aushilfe in einem Handwerksbetrieb der Stadt zu arbeiten, als Aushilfe für die Verwaltung oder als Tagelöhner. Eine Lehre ist jedoch den Bürgern der Stadt vorbehalten.

    4. Jeder Gemeine hat das Recht, kostenlose Versorgung in Form der kirchlichen Armenspeisung durch die Tavernen zu erhalten.

    5. Für Gemeine gilt hinsichtlich wider sie begangene Vergehen oder Verbrechen ein geringeres Strafmaß als üblich.

    6. Gemeine dürfen aus einzelnen Stadtvierteln oder der gesamten Stadt durch Waffenmeister oder Ratsherren verbannt werden.

    7. Geringfügige Angriffe oder Ehrverletzungen auf Gemeine werden nicht verfolgt.



    Rechte eines Bürgers


    1. Nur Bürger dürfen eine Handwerkslehre antreten.

    2. Nur Bürger mit Wohnnachweis dürfen nach den Regeln der Handwerkskammer Betriebe pachten und leiten. Dazu gehören auch die sogenannten Tagelöhnerbetriebe.

    Auch Bürger ohne Wohnnachweis haben das Recht, einem Handwerk nachzugehen oder Handel zu treiben.

    3. Bürger dürfen nicht aus der Stadt verbannt werden.

    4. Jedem Bürger muss es allzeit gestattet sein, sein Heim oder seine Arbeitsstätte betreten zu können.

    5. Allen Bürgern wird die volle Prozessfähigkeit zugestanden.

    6. Nur Bürgern mit Wohnnachweis ist es erlaubt, an Bürgerversammlungen teilzunehmen und abzustimmen.

    7. Allen Bürgern ist es erlaubt, einen Waffenschein zu beantragen.

    8. Alle Bürger dürfen Handels-, Boots- und Jagdlizenzen beantragen.

    9. Nur Bürger haben das Recht, sich auf ein Amt für die Stadtverwaltung zu bewerben.

    10. Nur Bürger können der Miliz beitreten.

    11. Jedes Verbrechen gegen einen Bürger wird mit der gebotenen Härte geahndet. Die Soldaten der königlichen Miliz sind dazu angehalten, jeden Hilferuf eines Bürgers zu erhören.

    12. Durch Heirat erhält der Ehepartner sowie jedes daraus resultierende Kind ebenfalls den Bürgerstand.

    13. Bei einem Rechtsstreit wiegt ihr Wort mehr als das eines Gemeinen.

    14. Bürger haben das Vorrecht auf einen Wohnplatz in der Unterstadt.



    Rechte eines Adligen


    1. Adlige dürfen ausnahmslos überall die Waffe ihrer Wahl tragen.

    2. Adlige erhalten eine uneingeschränkte Handelslizenz.

    3. Adlige dürfen im Minental nach magischem Erz schürfen lassen und dieses vollständig an den Streiterorden verkaufen.

    4. Adligen ist es gestattet, bis zu zwei Leibwachen zu unterhalten, die in ihrer Gegenwart ebenfalls von allen Waffenregelungen ausgenommen sind.

    5. Adlige genießen vollständige Freizügigkeit. Sie haben Zutritt zur Kaserne und zum Rathaus, sowie zu allen Stadtteilen.

    6. Adlige haben ein Vorrecht auf einen Wohnplatz im Oberen Viertel.

    7. Durch Heirat besteht auch für den Ehepartner die Möglichkeit, einen Adelstitel zu erwerben, sofern dieser sich dem Stadtrat vorstellig macht und jede weitere Voraussetzung der Adelsaufnahme erfüllt.

    7.2. Kinder eines adligen Elternhauses werden in den Adel hineingeboren, und in einem entsprechenden Alter einer Prüfung ihrer Verhaltensweise und Bildung unterzogen.

    8. Adlige haben das Recht, für einen Gefangenen zu bürgen und diesen auf freien Fuß zu setzen. Jegliche Verbrechen des Freigelassenen müssen von ihnen bezahlt werden.

    9. Die Miliz ist einem Adligen gegenüber niemals weisungsbefugt. In Gefahrensituationen ist der Adlige aber angehalten, den Empfehlungen der Soldaten Folge zu leisten.

    10. Adlige haben das Recht, eine Durchsuchung der königlichen Miliz zu verweigern.

    11. Adlige haben das Recht, ihre Ehre zu verteidigen, auch mit Waffengewalt.

    12. Bei einem Rechtsstreit wiegt ihre Stimme mehr als die von Gemeinen oder Bürgern



    Rechte eines Streiters und Magiers


    1. Streiter und Magier sind immun gegenüber jeder Strafverfolgung. Sie werden bei Bruch der Gesetze intern vom Oberkommandanten bzw. entweder obersten Feuermagier oder dem Ordensmeister bestraft.

    2. Streiter und Magier werden im Bezug auf den gesellschaftlichen Stand als Adlige betrachtet.

    3. Streiter und Magier haben das Recht allzeit und überall ihre Waffen zu tragen. Sie genießen völlige Freizügigkeit und dürfen bis auf das Rathaus jeden Ort frei betreten.

    4. Streiter und Magier haben das Recht, ihre Ehre zu verteidigen, auch mit Waffengewalt

    5. Novizen, Anwärter des Ordens, Streiter und Magier dürfen jederzeit Streitermagie anwenden. Dies stellt keinen Gesetzesbruch dar.

    6. Im Notstand erhalten Streiter das Recht, über Gemeine, Bürger und Adelige ein Standgericht zu verhängen. Die Strafen können sie in eigenem Ermessen verfügen.


    Amtsprivilegien eines Soldaten der Königlichen Miliz


    1. Jeder Soldat hat das Recht, einen Bürger auf gefährliche oder verbotene Gegenstände hin zu durchsuchen.

    2. Bei dringendem Tatverdacht ist es den Eliterängen der Miliz gestattet, Hausdurchsuchungen vorzunehmen, und das Öffnen privater Truhen einzufordern. Bei Bürgern kommt eine schriftliche Zustimmung des Hauptmanns hinzu. Missbrauch wird vom Stadtrat geahndet.

    3. Jeder Soldat darf Bürger und Gemeine, die eine Gefahr darstellen oder die öffentliche Ordnung stören, für einen Tag in Gewahrsam nehmen.

    4. Jeder Soldat im Dienst hat das Recht, eine Waffe seiner Wahl zu führen, außer im Rathaus.

    5. Soldaten der königlichen Miliz haben das Recht, bei Gefahr die Stadttore zu schließen oder wieder zu öffnen.



    Amtsprivilegien eines Ratsmitglieds


    1. Jedes Ratsmitglied hat für die Dauer seines Dienstes Anrecht auf einen kostenlosen Passierschein.

    2. Gehilfen und Beamte genießen eine Teil-Immunität: 'Vergehen' aller Art dürfen nicht zur Anzeige gebracht werden. Stattdessen ist eine Beschwerde einzureichen. Mitglieder des kleinen Rates genießen vollständige Immunität vor Strafverfolgung. Diese kann nur durch einen königlichen Beamten (Statthalter, Richter, Oberkommandant) aufgehoben werden.

    3. Mitglieder des Kleinen Rates genießen vollständige Freizügigkeit und sind als Stellvertreter des Statthalters in dessen Abwesenheit weisungsbefugt. Sie können jedoch weder den Hauptmann entlassen noch ein Stadtverbot aussprechen. Der Kleine Rat bildet sich aus den Ratsherren der Verwaltung, er stellt die Vertretung des Statthalters dar.


    Strafrecht der ehrenwerten Stadt Khorinis


    Faktoren, die das Strafmaß erhöhen: Stand des Opfers. Wiederholungstäter. Besondere Heimtücke. Weitere damit zusammenhängende Verbrechen.


    Art Vergehen Verbrechen Schwerverbrechen
    Freiheit 150-500 Gold

    Hausfriedensbruch;

    Nötigung;

    Schwarzarbeit;

    Widerstand gegen die Miliz
    300-800 Gold

    Schwere Nötigung;

    Missachtung von Standesprivilegien;

    Geiselnahme
    750-2000 Gold

    Entführung;

    Missachtung der Grundrechte;

    Missachtung von Amtsprivilegien
    Ehre 50-300 Gold

    Beleidigung;

    Demütigung;

    Bedrohung;

    Verletzung des Anstands;

    Falschaussage
    250-750 Gold

    Rufmord;

    Amtsmissbrauch;

    Gotteslästerung;

    Schändung eines Heiligtums;

    Erpressung;

    Betrug;

    Urkunden- oder Unterschriftsfälschung;

    Spionage;

    Aufwiegelei;

    Falschaussage unter Eid
    1000-5000 Gold

    Eidbruch;

    Missachtung eines Urteilspruchs;

    Ketzerei;

    Geheimnisverrat;

    Befehlsweigerung;

    Führen eines falschen Titels;

    Verbrechen an Wehrlosen;

    Verbrechen gegen das Gemeinwohl;

    Bestechlichkeit
    Besitz 100-400 Gold

    Besitz unerlaubter Güter;

    Missachtung von Handelsvorschriften;

    Zechprellen;

    Vandalismus;

    Wilderei/Holzfällen ohne Lizenz;

    Steuervergehen
    200-1000 Gold

    Hehlerei;

    Diebstahl;

    Sachbeschädigung;

    Tragen von Kleidung über dem eigenen Stand;

    Einbruch;

    Raub
    1000-5000 Gold

    Unterschlagung oder Diebstahl des Kirchenzehnts oder anderem Kircheneigentum;

    Schwerer Diebstahl
    Gesundheit 200-750 Gold

    Bewaffneter Angriff;

    Ruhestörung;

    Körperverletzung
    300-1500 Gold

    Schwere Körperverletzung;

    Folter;

    Magischer Angriff;

    Hinterhalt
    2000-10.000 Gold

    Mord;

    Totschlag;

    Hochverrat;

    Vergewaltigung;



    Erläuterungen:




    Prozessrecht der ehrenwerten Stadt Khorinis



    Jeder Gemeine, der in unserer Stadt einen eingetragenen Wohnsitz hat, sowie jeder Bürger, Adliger darf einen durch einen zivilen Richter geführten Zivilprozess verlangen. Dazu reicht er Anklage bei der Miliz ein.


    Novizen oder nicht wohnhafte Gemeine können nur einen Militärprozess beantragen.


    Zivilprozess:

    Die Miliz prüft die Vorwürfe: Ist der Beschuldigte geständig, ein Vergehen oder kleineres Verbrechen begangen zu haben, zahlt er die vorgesehene Mindeststrafe. Auch ohne Geständnis können Vergehen direkt von der Miliz geahndet werden. Bei mehreren offenen Verbrechen richtet sich das Strafmaß für alle Taten nach dem schwersten Verbrechen.


    Gesteht der Täter nicht, oder nur Teile der Vorwürfe, wird seine Aussage aufgenommen und dem Kläger vorgelegt. Dieser kann nun einen Prozess verlangen oder die Anklage zurückziehen. Bei Schwerverbrechen ist immer ein Richter hinzuzuziehen.


    Kommt es zur Anklage, wird ein städtischer Richter über die Vorwürfe unterrichtet. Aussagen von Kläger und Beklagten müssen - jeweils von den Beteiligten unterschrieben - dem Richter übergeben werden. Dieser leitet nun die Ermittlungen und beauftragt die Miliz oder andere Prozesshelfer, weitere schriftliche Zeugenaussagen und Beweise zu sammeln. Der Prozess kann durch ein Gnadengesuch beim Statthalter abgewendet werden, oder, wenn Täter und Opfer sich untereinander einigen und dies schriftlich versichern.


    Liegen die Aussagen aller Beteiligten vor, wird ein Prozesstag festgelegt. Dieser muss wenigstens zwei Wochen im Voraus öffentlich angekündigt werden. Zivilprozesse finden im Rathaus statt. Kläger, Angeklagter und Richter können um eine Verschiebung bitten. Unangekündigtes Fernbleiben von Kläger oder Angeklagten wird mit 500 Goldstücken geahndet - gegen den Angeklagten ergeht ein Haftbefehl.


    Zeugen sind zu belehren, bei Aussagen besonderer Schwere, können sie vereidigt werden. Soldaten und Ratsmitglieder stehen immer unter Eid.


    Für den Prozess ernennt der Richter zwei nicht vorbestrafte Beisitzer aus der Zivilbevölkerung, sogenannte Schöffen, diese sind zu vereidigen. Ihre Aufgabe ist, gemeinsam mit dem Richter Schuld und Unschuld zu bewerten und über die Höhe Strafmaßes zu diskutieren. Der Richter behält das letzte Wort.


    Das Strafmaß liegt bei der Mindeststrafe für das schwerste Verbrechen bis nach oben. Es wird nach dem Prinzip der Tatmehrheit gehandelt. Weitere, geringfügigere Verbrechen sollen bei der Festlegung des Strafmaßes angemessen berücksichtigt werden und können eine Strafe auf ein höchstes Maß anheben.


    Anstelle von Gold können auch Strafarbeiten oder Ersatzleistungen in Form von Waren an das Opfer abgetreten werden. Die Begleichung der Prozesskosten erfolgt jedoch immer in Gold. Die Zahlungen müssen nicht sofort erfolgen, es können Raten vereinbart werden, solange ein Bürge gefunden wird.


    Werden Urteilssprüche missachtet, ist der Richter befugt, Körperstrafen bis zum Tode zu verhängen.


    Der Richter hat die Aufgabe, einen schriftlichen Bericht über den Prozess im Rathaus zu hinterlegen. Er kann diese Aufgabe auch einen Schöffen abtreten.


    Der Richter erhält 500 Gold für jeden Prozess. Besonders umfangreiche Prozesse werden mit bis zu 1000 Gold entlohnt. Beisitzer erhalten jeweils 250 Gold.


    Bei einem Schuldspruch muss der Angeklagte die Hälfte der Prozesskosten tragen. Bei einem Freispruch werden Richter und Beisitzer vom Kläger bezahlt. Der Prozessverlierer kann das Kloster bitten, diese Schuld für ihn zu übernehmen. Er kann auch ein Gnadengesuch an den Statthalter richten, auf dass die Stadt die Kosten trägt.


    Militärprozess:


    Die Miliz darf über kleinere Vergehen und Missachtungen der öffentlichen Ordnung selbst und ohne Prozess urteilen. Sie darf auch Platzverweise und eintägige Kerkeraufenthalte zur Disziplinierung oder als Schutzmaßnahme anordnen.


    Weiterhin erhält kein Mitglied einer mit der Stadt verfeindeten Gruppierung einen Zivilprozess. Ihre Verbrechen werden von der Miliz bestraft. Ausgenommen davon sind Verstöße gegen die unveräußerlichen Grundrechte. Diese werden ausschließlich durch einen zivilen Richter oder den Statthalter beurteilt.


    Die Miliz darf über Verräter in den eigenen Reihen selbst urteilen.


    Ein Bürger oder Adliger steht niemals vor einem Militärgericht.

    Dieser Beitrag wurde bereits 3 Mal editiert, zuletzt von Darrion ()

  • Albrecht nimmt das alte Gesetz ab und befestigt stattdessen ein Überarbeitetes Gesetz.


    // OOC: 2:39 Uhr -> 1x Papier und 1x Nagel gelöscht