Rechte und Privilegien der ehrenwerten Stadt Khorinis
Die nachfolgenden Rechte werden vom Statthalter und dem Stadtrat verliehen und können nur von diesem wieder entzogen werden. Statthalter und seine Stellvertreter können die Rechte für Einzelpersonen auch widerrufen, ohne, dass eine Gesetzesänderung nötig wäre. Auf Anordnung des Statthalters können Sonderbefugnisse verliehen werden, die diesen Gesetzen widersprechen. Dies stellt keinen Rechtsbruch dar. Die Rechte sind nach Stand gegliedert, jede Person höheren Standes verfügt über alle Rechte der darunter liegenden Stände. Soldaten und Ratsmitglieder haben eine Reihe von Sonderrechten, die nur für die Dauer ihres Dienstes gelten.
Eine Missachtung dieser Rechte wird entweder als Verbrechen (Missachtung von Standesprivilegien) oder Schwerverbrechen (Missachtung von Amtsprivilegien oder unveräußerlichen Grundrechten) geahndet. Jeder Bürger hat das Recht auf einen Zivilprozess, dem ein königlicher Beamter vorsteht, oder - auf dessen ausdrückliche Genehmigung - ein Priester des Feuers.
Unveräußerliche allgemeine Grundrechte
1. Das Leben von Gefangenen ist zu bewahren und zu schützen.
2. Auch in Gefangenschaft ist jeder mit ausreichend Nahrung und Wasser zu versorgen.
3. Ein Mindestmaß an Hygiene ist zu gewährleisten, um Krankheiten vorzubeugen.
4. Gefangenen ist eine saubere und intakte Kleidung zu stellen - die vollständige Entkleidung wird nur von so vielen Augen wie unbedingt nötig beobachtet. Entkleidung und Durchsuchung ist nach Möglichkeit von Soldaten durchzuführen, die das selbe Geschlecht haben wie der Gefangene.
5. Folter ist verboten. Dieses Verbot ist unumstößlich, auch zur Gewinnung von Informationen oder als Vergeltung ist das Foltern unzulässig.
6. Die Züchtigung von Gefangenen ist erlaubt, darf jedoch keine schweren Verletzungen hervorrufen.
7. Jeder Gefangene hat das Recht, einen Priester zu sprechen, um seine Sünden zu beichten und vor den Göttern zu bekennen
8. Kranke oder Verletzte müssen gewissenhaft versorgt werden - nach Möglichkeit ist der Amtsarzt oder Stadtheiler hinzuzuziehen. Die Kosten für die Wundversorgung durch Stadtheiler können von der Stadt übernommen werden und erfolgen kostenfrei.
9. Niemand wird verletzt in der Wildnis sich selbst überlassen.
10. Ein Feind der Stadt, der keine offenen Verbrechen hat, ist einen ganzen Tag (24 Stunden) nach Gefangennahme freizulassen und der Stadt zu verweisen.
Rechte eines Gemeinen
1. Jeder Gemeine mit festem Wohnsitz in der Stadt darf wider ihn begangene Verbrechen bei der Miliz zur Anzeige bringen. Genaueres ist der Prozessordnung zu entnehmen.
2. Jeder Gemeine hat das Recht, ein Zimmer in einer Herberge zu mieten, eine Hütte im Hafenviertel zu mieten oder in der kostenlosen Unterkunft im Hafenviertel zu nächtigen.
3. Jeder Gemeine ist berechtigt, als Aushilfe in einem Handwerksbetrieb der Stadt zu arbeiten, als Aushilfe für die Verwaltung oder als Tagelöhner. Eine Lehre ist jedoch den Bürgern der Stadt vorbehalten.
4. Jeder Gemeine hat das Recht, kostenlose Versorgung in Form der kirchlichen Armenspeisung durch die Tavernen zu erhalten.
5. Für Gemeine gilt hinsichtlich wider sie begangene Verbrechen ein geringeres Strafmaß als üblich.
6. Gemeine dürfen aus einzelnen Stadtvierteln oder der gesamten Stadt verbannt werden.
7. Geringfügige Angriffe oder Ehrverletzungen auf Gemeine werden nicht verfolgt. Verletzungen gegen Freiheit oder Besitz werden verfolgt.
Rechte eines Bürgers
1. Nur Bürger dürfen eine Handwerkslehre antreten.
2. Nur Bürger mit Wohnnachweis dürfen nach den Regeln der Handwerkskammer Betriebe pachten und leiten. Dazu gehören auch die sogenannten Tagelöhnerbetriebe.
Auch Bürger ohne Wohnnachweis haben das Recht, einem Handwerk nachzugehen oder Handel zu treiben.
3. Bürger dürfen nicht aus der Stadt verbannt werden.
4. Jedem Bürger muss es allzeit gestattet sein, sein Heim oder seine Arbeitsstätte betreten zu können.
5. Allen Bürgern wird die volle Prozessfähigkeit zugestanden.
6. Nur Bürgern mit Wohnnachweis ist es erlaubt, an Bürgerversammlungen teilzunehmen und abzustimmen.
7. Allen Bürgern ist es erlaubt, einen Waffenschein zu beantragen.
8. Alle Bürger dürfen Handels-, Boots- und Jagdlizenzen beantragen.
9. Nur Bürger haben das Recht, sich auf ein Amt für die Stadtverwaltung zu bewerben.
10. Nur Bürger können der Miliz beitreten.
11. Jedes Verbrechen gegen einen Bürger wird mit der gebotenen Härte geahndet. Die Soldaten der Königlichen Miliz sind dazu angehalten, jeden Hilferuf eines Bürgers zu erhören, sei es in der Unterstadt, am Markt oder im Hafenviertel.
12. Durch Heirat erhält der Ehepartner sowie jedes daraus resultierende Kind ebenfalls den Bürgerstand.
13. Bei einem Rechtsstreit wiegt ihr Wort mehr als das eines Gemeinen.
Rechte eines Adligen, Streiters (Ritter und Paladine) oder Magiers
1. Adlige, Streiter und Magier dürfen ausnahmslos überall die Waffe ihrer Wahl tragen.
2. Adlige erhalten eine uneingeschränkte Handelslizenz.
3. Adlige dürfen im Minental nach Magischem Erz schürfen lassen und dieses vollständig an die Reichskirche verkaufen.
4. Adligen ist es gestattet, bis zu zwei Leibwachen zu unterhalten, die in ihrer Gegenwart ebenfalls von allen Waffenregelungen ausgenommen sind.
5. Adlige genießen vollständige Freizügigkeit. Ihre Schritte werden nicht überwacht. Sie haben Zutritt zur Kaserne und zum Rathaus, sowie zu allen Stadtteilen.
6. Die Miliz ist einem Adligen gegenüber niemals weisungsbefugt. In Gefahrensituationen ist der Adlige aber angehalten, den Empfehlungen der Soldaten Folge zu leisten.
7. Adlige, Magier und Streiter genießen Immunität gegenüber jeglicher Strafverfolgung. Diese Immunität kann nur von einem königlichen Beamten aufgehoben werden.
8. Adelige haben ein Anrecht auf einen Wohnplatz im Oberen Viertel.
9. Durch Heirat besteht auch für den Ehepartner die Möglichkeit, einen Adelstitel zu erwerben, sofern dieser sich dem Stadtrat vorstellig macht und
jede weitere Voraussetzung der Adelsaufnahme erfüllt.
9.2. Kinder eines adligen Elternhauses werden in den Adel hineingeboren, und in einem entsprechenden Alter einer Prüfung ihrer Verhaltensweise und Bildung unterzogen."
10. Adlige haben das Recht, für einen Gefangenen zu bürgen und diesen auf freien Fuß zu setzen. Für die Dauer der Bürgschaft ist ihre Immunität aufgehoben und jegliche Verbrechen des Freigelassenen müssen von ihnen bezahlt werden.
11. Adlige haben das Recht, eine Durchsuchung der Königlichen Miliz zu verweigern.
12. Adlige, Magier und Streiter haben das Recht, ihre Ehre zu verteidigen, auch mit Waffengewalt.
13. Bei einem Rechtsstreit wiegt ihre Stimme mehr als die von Gemeinen oder Bürgern
Sonderrechte eines Soldaten der Königlichen Miliz
1. Jeder Soldat hat das Recht, einen Bürger auf gefährliche oder verbotene Gegenstände hin zu durchsuchen.
2. Bei dringendem Tatverdacht und schriftlicher Genehmigung des Hauptmanns ist es den Eliterängen der Miliz gestattet, Hausdurchsuchungen vorzunehmen, und das Öffnen privater Truhen einzufordern. Missbrauch wird vom Stadtrat geahndet.
3. Jeder Soldat darf Bürger und Gemeine, die eine Gefahr darstellen oder die öffentliche Ordnung stören, für einen ganzen Tag (24 Stunden) in Gewahrsam nehmen.
4. Jeder Soldat im Dienst hat das Recht, eine Waffe seiner Wahl zu führen, außer im Rathaus
5. Soldaten der Königlichen Miliz haben das Recht, bei Gefahr die Stadttore zu schließen oder wieder zu öffnen.
Sonderrechte eines Ratsmitglieds
1. Jedes Ratsmitglied hat für die Dauer seines Dienstes Anrecht auf einen kostenlosen Passierschein.
2. Gehilfen und Beamte genießen eine Teil-Immunität: 'Vergehen' aller Art dürfen nicht zur Anzeige gebracht werden. Stattdessen ist eine Beschwerde einzureichen. Mitglieder des kleinen Rates genießen vollständige Immunität vor Strafverfolgung. Diese kann nur durch einen königlichen Beamten (Statthalter, Richter, Oberkommandant) aufgehoben werden.
3. Mitglieder des Kleinen Rates genießen vollständige Freizügigkeit und sind als Stellvertreter des Statthalters in dessen Abwesenheit weisungsbefugt. Sie können jedoch weder den Hauptmann entlassen noch ein Stadtverbot aussprechen.
Strafrecht der ehrenwerten Stadt Khorinis
(OOC:Rot für Straftaten, die für den PvP-Konflikt relevant sind)
Faktoren, die das Strafmaß erhöhen: Stand des Opfers. Wiederholungstäter. Besondere Heimtücke. Weitere damit zusammenhängende Verbrechen.
Art | Vergehen | Verbrechen | Schwerverbrechen |
Freiheit |
50-300 Gold Hausfriedensbruch; Nötigung; Schwarzarbeit; Widerstand gegen die Miliz |
150-750 Gold Schwere Nötigung; Missachtung von Standesprivilegien; Wegelagerei; Geiselnahme |
250-1250 Gold Entführung; Missachtung der Grundrechte; Missachtung von Amtsprivilegien |
Ehre |
50-300 Gold Beleidigung; Demütigung; Bedrohung; Verletzung des Anstands; Falschaussage |
150-750 Gold Rufmord; Amtsmissbrauch; Gotteslästerung; Schändung eines Heiligtums; Erpressung; Betrug; Urkunden- oder Unterschriftsfälschung; Spionage |
1000-5000 Gold Eidbruch; Missachtung eines Urteilspruchs; Ketzerei; Geheimnisverrat; Befehlsweigerung; Führen eines falschen Titels; Verbrechen an Wehrlosen; Verbrechen gegen Schutzbefohlene oder gegen das Gemeinwohl; Bestechlichkeit |
Besitz |
50-300 Gold Besitz unerlaubter Güter; Missachtung von Handelsvorschriften; Zecheprellen; Vandalismus; Wilderei; illegaler Holzeinschlag Steuervergehen |
200-1000 Gold Hehlerei; Diebstahl; Sabotage oder Zerstörung von Eigentum Anderer; Tragen von Kleidung über dem eigenen Stand; Einbruch |
1000-5000 Gold Unterschlagung oder Diebstahl des Kirchenzehnts oder anderem Kircheneigentum; Schwerer Diebstahl |
Gesundheit |
100-500 Gold Bewaffneter Angriff; Ruhestörung; vorsätzliche leichte Körperverletzung |
300-1500 Gold Schwere Körperverletzung; Folter; Gift; Magischer Angriff; Hinterhalt |
2000-10000 Gold Mord; Totschlag; Hochverrat; Vergewaltigung oder schwerer Missbrauch, auch der Versuch; |
Erläuterungen:
Amtsmissbrauch:
Wer seine Amtsprivilegien aus niederen Motiven ausnutzt, um Bürgern zu schaden, sich selbst zu bereichern oder an sensible Informationen zu kommen, ist ein Verbrecher.
Bedrohung:
"Wer einen Menschen damit bedroht, ein Verbrechen gegen ihn (oder ihm nahestehende Personen) zu verüben, wird bestraft. Ebenso wird bestraft, wer wider besseren Wissens vortäuscht, dass die Verwirklichung eines solchen Verbrechens in naher Zukunft bevorstehe."
Befehlsverweigerung:
Wer ohne triftigen Grund den direkten Befehl eines Vorgesetzten oder die Anweisung des Statthalters oder seiner Stellvertreter ignoriert oder ihnen zuwider handelt, macht sich eines schweren Verbrechens schuldig. Triftige Gründe: Die Anweisung verstößt gegen ein Gesetz, Ehre und Anstand oder bringt das eigene Leben in Gefahr.
Beleidigung:
Wer einen Vorgesetzten, Milizionär, ein Ratsmitglied oder eine Person höheren Standes mit vulgären Ausdrücken belegt, muss eine Strafe zahlen.
Besitz unerlaubter Güter:
Wer im Besitz von Schmuggelware, Diebesgut oder gefälschten Dokumenten ist, muss eine Strafe zahlen.
Bestechlichkeit:
Wer sich von anderen Gold, Güter oder Gefallen geben lässt, um ungerechtfertigt Entscheidungen zu ihren Gunsten zu fällen oder für sie zu lügen, ist ein ehrloser Verbrecher.
Betrug:
Wer Bürgern falsche Versprechungen macht, ihren guten Glauben ausnutzt oder sie um Gold, Güter oder Gefälligkeiten betrügt, ist ein ehrloser Verbrecher.
Bewaffneter Angriff:
Wer einen Bürger aus niederträchtigen Motiven mit einer Waffe angreift und verletzt, muss eine Strafe zahlen.
Demütigung:
Wer die Ehre oder die Würde eines Bürgers oder Würdenträgers öffentlich herabsetzt, muss eine Strafe zahlen.
Diebstahl:
Wer Bürgern oder ansässigen Gemeinen Gold oder Güter im Wert von mindestens 200 Goldmünzen stiehlt, ist ein Verbrecher.
Eidbruch:
Wer nicht hält, was er beschwört oder einen Eid wissentlich missachtet, begeht ein Schwerverbrechen. Dieser Strafbestand ist vom Rat gewährten politischen Immunität ausgenommen und kann verfolgt werden.
Einbruch:
Wer sich widerrechtlich Zutritt zu privaten Räumen oder verschlossenen Geschäften verschafft, ist ein Verbrecher.
Entführung:
Wer gezielt einen Bürger mittels Waffengewalt oder Drohung aus unserer Stadt bringt, ist ein Schwerbrecher.
Erpressung:
Wer ein Druckmittel nutzt, um eine andere Person zu einer Tat oder Zahlung zu nötigen, ist ein Verbrecher.
Falschaussage:
Wer bei der Untersuchung eines Verbrechens die Unwahrheit sagt, muss eine Strafe zahlen.
Folter:
Wer einen Gefangenen schwerer Gewalt aussetzt oder ihn in Angst und Schrecken versetzt, ist ein Verbrecher.
Führen eines falschen Titels:
Wer einen Titel führt, der ihm nicht zusteht, um sich so den Respekt und die Anerkennung der Bürger und Gemeinen unserer Stadt zu erschleichen, wird als Schwerverbrecher bestraft.
Geheimnisverrat:
Wer geheime Informationen der Königlichen Miliz, der Stadtverwaltung oder einzelner städtischer Würdenträger an Feinde der Stadt oder Kriminelle weitergibt, wird als Schwerverbrecher bestraft.
Geiselnahme:
Wer Bürger oder Soldaten nach einem Kampf vorübergehend als Geisel nimmt, ist ein Verbrecher.
Gotteslästerung:
Wer öffentlich wider die Götter redet oder die Lehren verunglimpft, gar einen Priester beleidigt, wird als Verbrecher bestraft. Darüber hinaus wird diese Person dem Urteil der Reichskirche überstellt.
Hausfriedensbruch:
Wer sich widerrechtlich Zutritt in das Heim oder Werkstatt eines Anderen verschafft, einen beschränkten Bereich betritt oder das Hausrecht des Besitzers, Mieters oder Pächters ignoriert, muss eine Strafe zahlen.
Hehlerei:
Wer Diebesgut oder verbotene Waren handelt, ist ein Verbrecher.
Hinterhalt
Wer einen Bürger oder Gemeinen in eine Falle lockt, um ihm ein Leid zuzufügen, auch durch Andere, der ist ein Verbrecher.
Hochverrat:
Wer sich verschwört, um einen Hohepriester, königlichen Beamten oder Hauptmann zu töten, gefangen zu nehmen oder zu stürzen, gewerbsmäßige Hehlerei mit magischem Erz betreibt, oder dieses vorsätzlich unterschlägt, werkönigliche Depeschen (einschließlich die seiner Beamten) an Feinde des Reichs oder der Stadt übergibt, der ist ein Verräter und wird bestraft. Die Reichskirche kann weitere Sanktionen fordern.
Ketzerei:
Wer die Lehren der Götter in ihr Gegenteil verkehrt oder die Existenz und Macht der Drei leugnet, ist ein Ketzer und Schwerverbrecher. Die Reichskirche kann weitere Sanktionen fordern.
Missachtung der Grundrechte:
Ein Soldat oder städtischer Würdenträger, der die durch den Stadtrat verabschiedeten unumgänglichen Rechte, die auch für Verbrecher und andere Gefangene gelten, missachtet, ist ein Schwerverbrecher.
Missachtung der Standesprivilegien:
Ein Soldat oder städtischer Würdenträger, der die Rechte eines Gemeinen, die Bürger- oder Adelsprivilegien missachtet oder verweigert, wird als Verbrecher bestraft.
Missachtung eines Urteilspruchs:
Wer das Urteil eines Militärgerichts, Richters oder Statthalters missachtet und nicht rechtzeitig nachkommt, wird als Schwerverbrecher verfolgt. Die Reichskirche kann weitere Strafen bis zum Tod durchführen.
Missachtung von Amtsprivilegien:
Wer die vom Statthalter gewährten Amtsprivilegien eines Ratsmitglieds wissentlich missachtet, begeht ein schweres Verbrechen.
Missachtung von Handelsvorschriften:
Wer gegen die Vorschriften der Handwerkskammer oder gegen vom Stadtrat beschlossenen Handels- und Lizenzauflagen verstößt, muss eine Strafe zahlen.
Mord
Wer ein Mitglied unserer Gemeinschaft heimtückisch und vorsätzlich ermordet, ist ein Schwerverbrecher, der keine Zukunft mehr in unserer Stadt hat. Strafbar sind auch der Versuch sowie die Behilfe zum Mord - das Strafmaß liegt im Ermessen des zuständigen Richters.
Nötigung:
Wer einen Bürger durch glaubhafte Drohung oder böswillige Bedrängung zu Taten oder Aussagen treibt, muss eine Strafe zahlen.
Rufmord:
Wer wiederholt oder nachhaltig schlecht über einen Bürger oder Würdenträger redet, Unwahrheiten oder Beleidigungen verbreitet, mit dem Zwecke, Andere gegen diese Person aufzuwiegeln oder seinen Ruf zu schädigen, der ist ein Verbrecher.
Ruhestörung:
Wer des Nachts ohne triftigen Grund durch bewohnte Gegenden der Stadt schreit oder anderweitig Lärm verursacht, muss eine Strafe zahlen. Veranstaltungen von kultureller Bedeutung sind von dieser Regelung ausgenommen.
Sabotage oder Zerstörung von Eigentum Anderer:
Wer sich nicht bloß am Eigentum eines Bürgers vergreift, beachmutzt oder beschädigt, sondern es mutwillig zerstört oder in böswilliger Absicht derart manipuliert, dass es beträchtlichen Schaden nimmt, ist ein Verbrecher.
Schändung eines Heiligtums:
Wer einen Schrein, einen Tempel, das Kloster oder einen anderen geweihten Ort durch das Vergießen von Blut, Beschmutzung oder Vandalismus schändet, ist ein Schwerbrecher. Die Kirche kann weitere Sanktionen verhängen.
Schwarzarbeit:
Ein Gemeiner, der ohne Meldung oder Mitgliedschaft in der Handwerkskammer einem Handwerk nachgeht oder einen Betrieb leitet, muss eine Strafe zahlen.
Schwere Körperverletzung:
Wer einem Bürger oder Gemeinen der Stadt lebensgefährliche Verwundungen beifügt, Gliedmaßen verstümmelt oder anderweitig bleibende oder langfristige Leiden verursacht, ist ein Verbrecher.
Schwere Nötigung:
Wer unter vorgehaltener Waffe das Leben eines Bürgers oder ansässigen Gemeinen ernsthaft bedroht, um diesen oder Andere zu einer Tat wider seines Willens zu zwingen, der ist ein Verbrecher
Schwerer Diebstahl:
Wer Gold oder Güter im Wert von über 1000 Goldmünzen entwendet, der macht sich im besonderen Maße schuldig und wird daher als Schwerbrecher gesucht.
Spionage:
Wer unter falschem Namen oder Vorspielung falscher Absichten das Vertrauen Anderer erschleicht, um Informationen zu sammeln, die geheim sind oder dazu benutzt werden, den Gemeinden der Stadt, ihren Mitgliedern oder dem König zu schaden, der ist ein Verbrecher.
Steuervergehen:
Wer Mieten oder Betriebspachten nicht zahlt, auf direkte Aufforderhin hin seiner Meldepflicht nicht nachkommt oder dauerhaft auf Kosten Anderer lebt, muss eine Strafe zahlen.
Tragen von Kleidung über dem eigenen Stand:
Wer die Kleidung oder Rüstung eines Standes oder Ranges trägt, der ihm nicht zusteht, gilt als Verbrecher.
Unterschlagung oder Diebstahl des Kirchenzehnts oder anderem Kircheneigentum:
Wer sich am Besitz der Kirche vergreift, oder Gütern, die der Kirche zustehen, ist ein Schwerverbrecher. Die Reichskirche kann weitere Sanktionen verhängen.
Urkunden- oder Unterschriftsfälschung:
Wer falsche Schriftstücke anfertigt, Siegel oder Unterschriften fälscht oder anderweitig Täuschung mittels Dokumenten betriebt, ist ein Verbrecher.
Vandalismus:
Wer Aushänge beschädigt, verfremdet oder abreißt, Türen oder Wände beschmiert oder absichtlich Unrat in der Stadt verteilt, muss eine Strafe zahlen.
Verbrechen an Wehrlosen:
Wer sich an Alten, Kindern, Kranken, Bewusstlosen oder Verletzten vergeht, vergreift oder ihr Leben bedroht, macht sich in besonderem Maße schuldig und gilt daher als Schwerverbrecher.
Verbrechen gegen Schutzbefohlene oder das Gemeinwohl:
Wer jene verrät, die er schützen soll, indem er sie bewusst einer Gefahr aussetzt, ihre Abhängigkeit ausnutzt oder dessen Taten gegen das Gemeinwohl dieser Stadt gerichtet sind, den gilt es als Schwerverbrecher zu bestrafen.
Verletzung des Anstands:
Wer sich in der Öffentlichkeit entblößt oder anderweitig die Grenzen des guten Geschmacks überschreitet, muss eine Strafe zahlen.
Vorsätzliche leichte Körperverletzung:
Wer einen Bürger vorsätzlich und aus niederen Gründen verletzt, sei es durch einen Schlag, einen Gegenstand oder Stoß ins Hafenbecken, der muss eine Strafe zahlen.
Wegelagerei:
Wer einem Bürger oder ansässigen Gemeinen hinterrücks auflauert, um ihn zu einer Goldzahlung zu nötigen oder ihn aus Habgier überfällt, ist ein Verbrecher.
Widerstand gegen die Miliz:
Wer sich innerhalb der Stadt einer rechtmäßigen Anordnung oder Durchsuchung der Königlichen Miliz widersetzt oder bei Vollstreckungsmaßnahmen handgreiflich wird, der muss eine Strafe zahlen.
Wilderei:
Wer der sich ohne Jagdgenehmigung am Wild der Stadt vergreift und dieses ausnimmt, muss eine Strafe zahlen.
Zecheprellen:
Wer eine Taverne verlässt, ohne die Zeche zu zahlen, muss eine Strafe zahlen
Prozessrecht der ehrenwerten Stadt Khorinis
Jeder Gemeine, der in unserer Stadt einen eingetragenen Wohnsitz hat, sowie jeder Bürger, Adliger, Magier und Streiter darf einen durch einen zivilen Richter geführten Zivilprozess verlangen. Dazu reicht er Anklage bei der Miliz ein.
Novizen, Knappen oder nicht wohnhafte Gemeine können nur einen Militärprozess beantragen.
Zivilprozess:
Die Miliz prüft die Vorwürfe: Ist der Beschuldigte geständig, ein Vergehen oder kleineres Verbrechen begangen zu haben, zahlt er die vorgesehene Mindeststrafe. Auch ohne Geständnis können Vergehen direkt von der Miliz geahndet werden. Bei mehreren offenen Verbrechen richtet sich das Strafmaß für alle Taten nach dem schwersten Verbrechen.
Gesteht der Täter nicht, oder nur Teile der Vorwürfe, wird seine Aussage aufgenommen und dem Kläger vorgelegt. Dieser kann nun einen Prozess verlangen oder die Anklage zurückziehen. Bei Schwerverbrechen ist immer ein Richter hinzuzuziehen.
Kommt es zur Anklage, wird ein städtischer Richter über die Vorwürfe unterrichtet. Aussagen von Kläger und Beklagten müssen - jeweils von den Beteiligten unterschrieben - dem Richter übergeben werden. Dieser leitet nun die Ermittlungen und beauftragt die Miliz oder andere Prozesshelfer, weitere schriftliche Zeugenaussagen und Beweise zu sammeln. Der Prozess kann durch ein Gnadengesuch beim Statthalter abgewendet werden, oder, wenn Täter und Opfer sich untereinander einigen und dies schriftlich versichern.
Liegen die Aussagen aller Beteiligten vor, wird ein Prozesstag festgelegt. Dieser muss wenigstens zwei Wochen im Voraus öffentlich angekündigt werden. Zivilprozesse finden in der Adelsschule statt. Kläger, Beklagter und Richter können um eine Verschiebung bitten. Unangekündigtes Fernbleiben von Kläger oder Beklagtem wird mit 500 Goldstücken geahndet - gegen den Beklagten ergeht ein Haftbefehl.
Für den Prozess ernennt der Richter zwei nicht vorbestrafte Beisitzer aus der Zivilbevölkerung. Ihre Aufgabe ist, gemeinsam mit dem Richter Schuld und Unschuld zu bewerten und über die Höhe Strafmasses zu diskutieren. Der Richter behält das letzte Wort.
Das Strafmaß liegt bei der Mindeststrafe für das schwerste Verbrechen bis hin zum Fünffachen diesen Wertes. Weitere, geringfügigere Verbrechen sollen bei der Festlegung des Strafmaßes angemessen berücksichtigt werden und können eine Strafe auf das höchste Maß anheben.
Anstelle von Gold können auch Strafarbeiten oder Ersatzleistungen in Form von Waren an das Opfer abgetreten werden. Die Begleichung der Prozesskosten erfolgt jedoch immer in Gold. Die Zahlungen müssen nicht sofort erfolgen, es können Raten vereinbart werden, solange ein Bürge gefunden wird.
Werden Urteilssprüche missachtet, ist der Richter befugt, Körperstrafen bis zum Tode zu verhängen. Diese müssen jedoch von der Kirche abgesegnet werden.
Der Richter hat die Aufgabe, einen schriftlichen Bericht über den Prozess im Rathaus zu hinterlegen. Er kann diese Aufgabe auch an den designierten Rechtsgelehrten des Rates abtreten.
Der Richter erhält 500 Gold für jeden Prozess. Besonders umfangreiche Prozesse werden mit bis zu 1000 Gold entlohnt. Beisitzer erhalten jeweils 150 Gold und sind zu vereidigen, sich dem Dienst der Wahrheit zu verschreiben.
Bei einem Schuldspruch muss der Beklagte die Hälfte der Prozesskosten tragen. Bei einem Freispruch werden Richter und Beisitzer vom Kläger bezahlt. Der Prozessverlierer kann das Kloster bitten, diese Schuld für ihn zu übernehmen. Er kann auch ein Gnadengesuch an den Statthalter richten, auf dass die Stadt die Kosten trägt.
Militärprozess:
Die Miliz darf über kleinere Vergehen und Missachtungen der öffentlichen Ordnung selbst und ohne Prozess urteilen. Sie darf auch Platzverweise und eintägige Kerkeraufenthalte zur Disziplinierung oder als Schutzmaßnahme anordnen.
Weiterhin erhält kein Mitglied einer mit der Stadt verfeindeten Gruppierung einen Zivilprozess. Ihre Verbrechen werden von der Miliz bestraft. Ausgenommen davon sind Verstöße gegen die unveräußerlichen Grundrechte. Diese werden ausschließlich durch einen zivilen Richter oder den Statthalter beurteilt.
Die Miliz darf über Verräter in den eigenen Reihen selbst urteilen.
Ein Bürger oder Adliger steht niemals vor einem Militärgericht.